Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
gemäß §§ 125, 126 AktG teilen wir Ihnen mit, dass der Aktionär U.C.A. Aktiengesellschaft, München, zu Punkt 6.1. und 6.2. der Tagesordnung folgenden Gegenantrag übersandt hat:
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung zu TOP 6.1 wird um einen Passus zur Satzungsänderung ergänzt, so dass der vollständige Beschlusswortlaut lautet:
6.1. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 1.100.000,00 wird aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff AktG) um € 539.000 auf € 1.639.000,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages von € 539.000,00 der in der Jahresabschlussbilanz zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Kapitalrücklage. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien durch Erhöhung des auf jede Aktie entfallenden Anteils am Grundkapital der Gesellschaft. Der Kapitalerhöhung wird der vom Aufsichtsrat am 07. Mai 2015 festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt, welcher mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der acms GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen ist. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist bedingt durch die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6.2. entsprechend dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand.
§ 4 (1) der Satzung wird wie folgt geändert:
"(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.639.000,-- (in Worten: Euro eine Million sechshundertneunundreißigtausend) und ist eingeteilt in 1.100.000 Stückaktien ohne Nennbetrag."
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung zu TOP 6.2 wird um einen Passus zur Satzungsänderung ergänzt, so dass der vollständige Beschlusswortlaut lautet:
6.2. Kapitalherabsetzung
Unter dem Vorbehalt der Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 6.1. in das Handelsregister der Gesellschaft wird das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 1.639.000,00 um € 539.000,00 auf € 1.100.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung um € 539.000,00 erfolgt gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes zur ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff Aktiengesetz) durch Herabsetzung des auf jede Aktie entfallenden Anteils am Grundkapital zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von € 0,49 je Aktie an die Aktionäre.
Der Vorstand wird ermächtigt, den Betrag in Höhe von € 0,49 je Aktie nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist für die Rückzahlung des herabgesetzten Grundkapitals und nach Befriedigung oder Besicherung von Gläubigern der Gesellschaft, die sich rechtzeitig gemeldet haben, gemäß § 225 Abs. 2 Satz 1 AktG an die Aktionäre auszuzahlen.
§ 4 (1) der Satzung wird wie folgt geändert:
"(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.100.000,-- (in Worten: Euro eine Million eine Million einhunderttausend) und ist eingeteilt in 1.100.000 Stückaktien ohne Nennbetrag."
Begründung:
Die Anträge erfolgen nur zur Klarstellung. Mit den zu beschließenden Kapitalmaßnahmen gehen in beiden Fällen Änderungen der Satzungsfassung einher, die die Hauptversammlung gleich mit beschließen sollte, obwohl das Grundkapital und damit auch § 4 Abs. 1 der Satzung vor und nach den Beschlüssen die gleiche Grundkapitalziffer aufweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die mit dem Gegenantrag vorgeschlagenen Ergänzungen der Beschlüsse zur jeweiligen Änderung der Satzungsfassung sind sinnvoll. Sie dienen der Klarstellung.
München, den 15.06. 2015
Deutsche Technologie Beteiligungen AG
Der Vorstand
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Jörg Bretschneider
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